Geschäftsordnung für den Schulelternrat der Grundschule Schroeterschule in Lilienthal
Gemäß § 95 Niedersächsisches Schulgesetz (NSchG) gibt sich der Schulelternrat (SER) der Grundschule Schroeterschule in Lilienthal eine Geschäftsordnung. Grundlagen dieser Geschäftsordnung sind die Bestimmungen des NSchG in der jeweils gültigen Fassung.
Bei der Nennung der männlichen Form ist die weibliche Form selbstverständlich einbezogen.
§ 1 Zusammensetzung, Organisation und Beschlussfähigkeit
(1) Der Schulelternrat (SER) besteht aus den Klassenelternvertretern und deren Stellvertretern, jeweils als stimmberechtigte Mitglieder (§ 90 Abs. 1 NSchG).
(2) Vertritt ein Mitglied des SER mehrere Klassen, so hat es für jede Klasse eine Stimme.
(3) Wird die Schule von mindestens zehn ausländischen Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem SER an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und eine Stellvertretung in den SER wählen (§ 90 Abs. 2 NSchG). Der SER unterstützt die Wahl der Vertretung der ausländischen Erziehungsberechtigten.
(4) Der SER wählt aus seiner Mitte ein kollegiales Vorstandskollektiv, nachfolgend kurz Vorstand genannt, aus mindestens vier und maximal acht gleichberechtigten Vorständen. Ein gewählter Vorsitzender des Vorstandes existiert nicht, vielmehr können alle Vorstände als Sprecher des Vorstandes auftreten. Der Vorstand wird vom SER in der Regel für zwei Schuljahre gewählt (§ 94 Abs. 2 NSchG).
(5) Der SER ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten, darunter mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes, anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit wird vor Eintritt in die Tagesordnung durch den Vorstand festgestellt. Bei Beschlussunfähigkeit kann in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann beschlossen werden, wenn das erforderliche Drittel der Mitglieder nicht anwesend ist. Hierauf muss in der Einladung zur nächsten Einladung zur nächsten Sitzung besonders hingewiesen werden.
§ 2 Aufgaben
(1) Die Mitglieder des SER vertreten die Interessen der Elternschaft der Schule. Sie arbeiten vertrauensvoll und konstruktiv zusammen. Sie führen ihr Amt in eigener Verantwortung und unparteiisch zum Wohle der Schüler und der Erziehungsberechtigten aus. Dies bedingt eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Eltern, Lehrer und Schüler. Die Mitglieder des SER berichten in ihren Elternschaften über ihre Tätigkeit unter der gegebenenfalls gebotenen Vertraulichkeit.
(2) Es werden Aufstellungen über die Mitglieder des SER mit Namen, Anschriften, Telefonnummern und Email-Adressen geführt. Gleiches gilt für die Mitglieder im Schulvorstand und in Konferenzen und Ausschüssen.
(3) Der SER ist ein eigenständiges Organ zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach dem NSchG. Vom SER können alle schulischen Fragen erörtert werden. Private Angelegenheiten von Eltern, Schülern und Lehrern dürfen nicht behandelt werden (§ 96 Abs. 2 NSchG). Der SER ist von der Schulleitung oder zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. Die Schulleitung hat dem SER die für seine Arbeit erforderlichen Auskünfte zu geben (§ 96 Abs. 3 NSchG).
(4) Im SER werden die Vertreter für den Gemeinde/- und Kreiselternrat, sowie die Elternvertreter im Schulvorstand und für die Gesamt- und Fachkonferenzen für zwei Jahre gewählt. Die Schulvorstands-, Gesamtkonferenz- und Fachkonferenzmitglieder müssen nicht Mitglied des SER sein, sondern werden allgemein aus dem Kreis der Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule gewählt (§ 31 Abs. 1 NSchG). Die Wahlen zum Schulvorstand werden in der konstituierenden Sitzung des SER durchgeführt. Der SER informiert zu Beginn des Schuljahres die Erziehungsberechtigten an der Schule, dass in der konstituierenden Sitzung des SER Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulvorstand zu wählen sind. Der SER weist darauf hin, dass alle Erziehungsberechtigten der Schule wählbar sind und die Wahl durch den SER erfolgt. Interessierte Erziehungsberechtigte sollen Bereitschaft, Elternvertreter im Schulvorstand zu sein, dem Vorstand des SER schriftlich mitteilen.
(5) Mitglieder des SER sollten im Schulvorstand vertreten sein.
(6) Die einfache Mehrheit des SER ist befugt, Erklärungen, Stellungsnahmen und Meinungen im Namen des SER abzugeben.
§ 3 Wahlen und Amtszeit
(1) Spätestens binnen zweier Monate – beginnen ab dem Ende der Sommerferien – tritt der SER auf Einladung seines Vorstandes zu den erforderlichen Wahlen zusammen (§ 6 der Elternwahlordnung (EWO) zum NSchG). Die Frist der schriftlichen Einladung beträgt 10 Tage. Die Einladung erfolgt durch die Schulleitung, wenn kein Mitglied des Vorstandes mehr sein Amt fortführen kann (§ 91 der EWO).
(2) Die Wahlen im SER erfolgen durch offene Abstimmung; auf Verlangen einer SER-Mitgliedes geheim mittels Stimmzettel (§ 2 der EWO).
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, kann für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl erfolgen.
(4) Mitglieder des Vorstandes können abberufen werden (§ 91 Abs. 1 NSchG).
(5) Die Mitglieder des SER sowie die Vertreter in den Konferenzen, deren Kinder die Schule noch nicht verlassen haben, führen – nach Ablauf der Wahlperiode – die Amtsgeschäfte bis zur Neuwahl fort – längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten (§ 91 Abs. 4 NSchG).
§ 4 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet die Sitzungen, Verhandlungen und Veranstaltungen des SER. Der Vorstand vertritt den SER nach außen. Er handelt zwischen den Sitzungen des SER im Rahmen der gefassten Beschlüsse im Namen und im Auftrag des SER. Soweit Beschlüsse nicht vorliegen, Entscheidungen aber gefällt werden müssen, handelt der Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen im Namen des SER. Der Vorstand überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Geschäftsordnung.
(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:
- die Vorbereitung und Aufstellung der Tagesordnung,
- die Einladung zu den Sitzungen des SER
- die Ausführung der Beschlüsse des SER, soweit nicht delegiert,
- die Information der neu gewählten Elternvertreter über ihre Aufgaben und die Aufgaben des SER vor der ersten SER-Sitzung im Schuljahr,
- die Führung des Schriftverkehrs
- die regelmäßige persönliche Kommunikation mit der Schulleitung über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichts
(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
§ 5 Sitzungen
(1) Der SER ist mindestens zweimal im Schuljahr (§ 90 Abs. 4 NSchG) unter der Angabe von Zeit, Ort und der Tagesordnung mindestens zehn Tage vorher zu Sitzungen schriftlich einzuladen. Die papierlose Verteilung der Einladung wird anerkannt. In begründeten Fällen kann der Vorstand formlos und ohne Einhaltung der oben genannten Frist eine Sitzung einberufen, auch während der Schulferien; jedoch nicht, wenn Wahlen stattfinden sollen.
(2) Eine außerordentliche Sitzung ist auf Beschluss des Vorstandes einzuberufen.
(3) Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich spätestens drei Tage vor der Sitzung, in begründeten Ausnahmefällen auch mündlich zu beginn und während der Sitzung gestellt werden. Über die Zulassung entscheidet der SER mit Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Antrags- und stimmberechtigt sind die Mitglieder des SER.
(4) Die Sitzungen des SER sind nicht öffentlich. Der SER kann beschließen, schulöffentlich zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu tagen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Schulleitung und/oder Lehrkräfte ihrer Informationspflicht gemäß § 96 (Abs. 3) NSchG nachkommen. Weitere Personen (z.B. Lehrkräfte, Betreuungskräfte, Vertreter des Schulvereins, Eltern) können als Gäste zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeladen werden.
§ 6 Protokoll
(1) Über die Sitzung des SER wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Protokollführer spätestens vier Wochen nach der Sitzung einem Vorstandmitglied zugesandt wird. Es soll den Mitgliedern des SER und der Schulleitung zur Kenntnisnahme spätestens zusammen mit der Einladung zur nächsten SER-Sitzung übersandt werden. Die papierlose Verteilung des Protokolls wird anerkannt.
(2) Das Ergebnisprotokoll muss mindestens enthalten:
- Datum, Ort, Beginn und Ende der Sitzung
- Namen der in der Sitzung Anwesenden
- Tagesordnung
- Anträge und gefasste Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis
- Verlauf der Sitzung im Wesentlichen.
(3) Die Ergebnisprotokolle werden von den Mitgliedern des SER angefertigt und werden beim Vorstand des SER aufbewahrt.
(4) Die Genehmigung des Protokolls erfolgt auf der darauffolgenden Sitzung des SER. Einwände gegen das Protokoll dürfen sich nur auf die sachliche Richtigkeit der Wiedergabe beziehen. Eine erneute Beratung der im Protokoll enthaltenen Beschlüsse aus Anlass der Genehmigung des Protokolls ist nicht zulässig.
§ 7 Ausschüsse
(1) Der SER kann zu seiner Entlastung Ausschüsse bilden.
(2) Werden Ausschüsse gebildet, so sollen sie aus Mitgliedern des SER, ggf. gemischt mit der Schulleitung, Lehrern oder interessierten Eltern bestehen. Der SER beschließt über Aufgabenumfang, Zeitrahmen und Auflösung des Ausschusses. Nach Auflösung sind alle Unterlagen dem Vorstand des SER zu übergeben.
(3) Über Arbeit und Ergebnisse unterrichtet der Ausschuss den Vorstand des SER und den SER. Der Vorstand ist berechtigt, an allen Ausschusssitzungen teilzunehmen.
(4) Werden Ausschüsse zur kurzfristigen Erledigung bestimmter Aufgaben oder zu Erarbeitung bestimmter Ziele gebildet, so gelten diese nach Aufgabenerledigung sowie dem Abschlussbericht in einer Sitzung als aufgelöst.
(5) Die Ausschüsse haben nur beratende Funktion und sind berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgaben mit Dritten in Kontakt zu treten. Sie sind nicht berechtigt, ohne Auftrag des SER im Namen des SER abschließend zu handeln oder die Meinung des Ausschusses als Meinung des SER zu vertreten.
§ 8 Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer der Geschäftsordnung
(1) Diese Geschäftsordnung ist am 29.11.2010 einstimmig durch die anwesenden Mitglieder des SER beschlossen worden und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
(2) Diese Geschäftsordnung gilt, bis die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des SER eine geänderte Fassung beschließt oder bis Änderungen im NSchG Änderungen in der Geschäftsordnung erfordern.